Studienplätze im Fach Medizin (genauer gesagt: Humanmedizin) sind rar. Die wenigsten Bewerber werden tatsächlich zum Studium an einer deutschen Universität zugelassen.
Die Vergabe erfolgt im Wesentlichen nach drei Gesichtspunkten:
- Abiturnote (20 %) – Je besser die Abiturnote, desto höher grundsätzlich die Chancen. Dabei braucht man fast immer einen Notenschnitt im oberen Einser-Bereich also 1,0 bis 1,2. Allerdings spielt hier auch die Wahl des Studienortes hinein; je begehrter der Ort, desto schwerer wird es.
- Wartesemester (20 %) – Wer lange auf den Studienplatz wartet, bekommt ihn auch. Zuletzt waren dafür aber ca. 15 Wartemester notwendig; die Zeit, in der man zwei andere Studienfächer abschließen kann, braucht man bei Medizin also, um überhaupt erst anfangen zu dürfen.
- Universitätsinterne Eignungsfeststellung (60 %) – Die Universitäten können selbst Kriterien festlegen, nach denen sie die restlichen Plätze vergeben, unter anderem Tests und Auswahlgespräche.
Notenvergabe ist grundrechtsrelevant
Diese Vergabemodalitäten spielen sich aber juristisch nicht im „luftleeren Raum“ ab. Vielmehr sind alle Auswahlkriterien am Verfassungsrecht zu messen, da es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) handelt: Für den Arztberuf braucht man einen medizinischen Abschluss, für den Abschluss muss man studieren und für das Studium muss man eben erst einmal zugelassen werden. Die Zulassung entscheidet also bereits darüber, ob man den Beruf später ergreifen kann.
Um Bewerber von vornherein aus dem Studium auszuschließen, ist daher eine besondere Rechtfertigung notwendig. Insbesondere dürfen die Auswahlkriterien nur anhand vernünftiger Maßstäbe ausgewählt werden. Das ist dann der Fall, wenn bestimmte Anforderungen die Gewähr dafür geben, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen und der Beruf ordnungsgemäß ausgeübt wird.
Dass die bisherigen Regelungen verfassungskonform sind, haben mehrere Verwaltungsgerichte bezweifelt und ihre Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund dessen hat das Bundesverfassungsgericht dies folgendermaßen beurteilt:
- Die Heranziehung der Abiturnoten ist gerechtfertigt, da diese eine zuverlässige Prognose für den Studienerfolg ermöglicht.
- Unzulässig ist dagegen das Abstellen auf den Wunschstudienort. Dies führt dazu, dass die Ortsauswahl stärker darüber entscheidet als die Note. Dass derjenige, der „zufällig“ einen wenig nachgefragten Studienort auswählt, auch mit schlechterer Note höhere Chancen hat, ist kein sachgerechtes Auswahlkriterium.
- Die Wartezeit ist ebenfalls nicht sachgerecht, da das Warten auf einen Studienplatz die Qualifikation nicht verbessert. Als „Auffangquote“ im Bereich der derzeitigen 20 % ist sie aber zulässig. Jedoch muss die Wartezeit begrenzt sein, es darf also nicht so kommen, dass man mit extrem langer Wartezeit auch bei extrem schlechten Noten einen Studienplatz erhält und so deutlich bessere Bewerber verdrängt.
- Die Hochschulen dürfen zwar eigene Auswahlverfahren durchführen. Die dafür heranziehbaren Kriterien müssen aber – da es sich eben um einen Grundrechtseingriff handelt – gesetzlich geregelt sein („Vorbehalt des Gesetzes“). Ein alleiniges oder vorrangiges Abstellen auf die Abiturnote ist dabei unzulässig, da es dieses Kriterium bereits für 20 % der Plätze gibt.
- Soweit auf Abiturnoten abgestellt wird, müssen die unterschiedlichen Anforderungen und Benotungspraktiken der Bundesländer berücksichtigt werden. Eine „Einser-Inflation“ in manchen Ländern darf diese Bewerber nicht bevorteilen.
Gesetzgeber ist gefragt
Nun hat das Bundesverfassungsgericht kein neues Verteilungsverfahren vorgegeben, sondern nur das alte in Teilen für unzulässig erklärt. Der Bund und die Länder müssen aber für die Zeit ab 1. Januar 2020 neue Regelungen finden. Wie diese aussehen könnten und wen sie begünstigen könnten, ist noch nicht ganz absehbar.
Sicher ist aber, dass die Auswahl über die Noten unproblematisch und verfassungsrechtlich durchgewunken ist. Insofern wäre es durchaus denkbar, dass die Platzvergabe anhand des Abiturschnitts von 20 auf 50 % erhöht wird. Damit würden also zweieinhalb mal so viele Bewerber mit Spitzennoten berücksichtigt, dementsprechend würden die Anforderungen an den notwendigen Schnitt sinken. Statt 1,2 wäre nun vielleicht 1,4 regelmäßig ausreichend. Davon profitieren dann Interessenten mit sehr guten, aber eben nicht herausragenden Noten.
Die 20 %, die über die Wartezeit vergeben werden, werden sich nicht groß ändern. Da jedoch große Wartezeiten als „dysfunktional“ angesehen werden, dürften diese ab einer gewissen Semesterzahl nicht mehr berücksichtigt werden. Damit werden zwar wahrscheinlich nicht automatisch alle Wartenden nach bspw. zehn Wartesemestern „aussortiert“. Es wird aber möglicherweise so sein, dass noch längere Wartezeiten nicht mehr ausschlaggebend sind, also bspw. 15 Semester nicht mehr besser sind als 11 Semester.
Weniger Macht für Universitäten
Ändern muss sich dagegen das hochschulinterne Auswahlverfahren. Da dieses aufgrund seiner Komplexität sehr fehleranfällig bleiben dürfte, ist es nicht unwahrscheinlich, dass man dessen Bedeutung von bisher 60 % deutlich reduziert – z.B. durch eine oben schon angedeutete Erhöhung der Notenquote.
Danach werden die Landesgesetze dahingehend präzisiert werden müssen, dass die möglichen Kriterien genau festgelegt werden die Universitäten nicht mehr ganz so frei in der Auswahl sind.
All das ist freilich nur ein Weg. Vielleicht werden auch andere Alternativen herangezogen.
Einigermaßen sicher ist jedenfalls, dass die Bewerber mit Spitzennoten, die schon jetzt problemlos Studienplätze bekommen, auch zukünftig nicht schlechter fahren werden. Umgekehrt wird es für angehende Studenten, die allein auf die Wartesemester gehofft haben, deutlich schwerer werden. Diese werden eher versuchen müssen, sich über die hochschulinternen Auswahlverfahren zu qualifizieren.
Dass auch diese Regelungen vor den Verfassungsgerichten landen werden, ist sehr wahrscheinlich, mit einiger Sicherheit werden sie zumindest im Wege der Verfassungsbeschwerde angefochten.
Ein Gedanke zu „BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)“
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