Wenn ein Verfahren in letzter Instanz vor dem Bundesverfassungsgericht landet, prüfen die dortigen Richter nicht, ob das in Rede stehende Auto einen Mangel hatte, ob die Wohnungsmiete angemessen war oder wer der wirkliche Straftäter gewesen ist. Sein Maßstab ist lediglich die Verfassung, relevant ist damit nur, ob die Urteile der vorhergehenden Gerichte gegen ein Grundrecht verstoßen.
Ein solches Grundrecht ist auch das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Dieser Grundsatz ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) normiert und gehört zu den fundamentalen Rechten des Menschen. In Deutschland ist der Anspruch auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu qualifizieren. Dieses Recht ist von sämtlichen Fachgerichten in jedweden Verfahren (Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess) zu beachten, maßgebende Bedeutung erfährt es jedoch im Strafverfahren.
Urteil erfordert tragfähige Tatsachengrundlage
Gerade, wenn eine Freiheitsstrafe droht, bedarf es einer wirksamen Sicherung der Verfahrensgrundrechte. Ganz allgemein gilt das aus der Menschenwürde abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 323).
„BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, 2 BvR 2045/02“ weiterlesen