BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018, 1 BvR 1783/17

Vor einer einstweiligen Verfügung, die einem Presseorgan eine bestimmte Äußerung verbietet, muss entweder eine Abmahnung erfolgen oder das Gericht den Verlag anhören. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Presse zumindest in irgendeiner Form ihre Rechte wahren kann.

Ansonsten ist das faire Verfahren in Form der prozessualen Waffengleichheit, gegebenenfalls auch die Pressefreiheit verletzt.