Studienplätze im Fach Medizin (genauer gesagt: Humanmedizin) sind rar. Die wenigsten Bewerber werden tatsächlich zum Studium an einer deutschen Universität zugelassen.
Die Vergabe erfolgt im Wesentlichen nach drei Gesichtspunkten:
- Abiturnote (20 %) – Je besser die Abiturnote, desto höher grundsätzlich die Chancen. Dabei braucht man fast immer einen Notenschnitt im oberen Einser-Bereich also 1,0 bis 1,2. Allerdings spielt hier auch die Wahl des Studienortes hinein; je begehrter der Ort, desto schwerer wird es.
- Wartesemester (20 %) – Wer lange auf den Studienplatz wartet, bekommt ihn auch. Zuletzt waren dafür aber ca. 15 Wartemester notwendig; die Zeit, in der man zwei andere Studienfächer abschließen kann, braucht man bei Medizin also, um überhaupt erst anfangen zu dürfen.
- Universitätsinterne Eignungsfeststellung (60 %) – Die Universitäten können selbst Kriterien festlegen, nach denen sie die restlichen Plätze vergeben, unter anderem Tests und Auswahlgespräche.
Notenvergabe ist grundrechtsrelevant
Diese Vergabemodalitäten spielen sich aber juristisch nicht im „luftleeren Raum“ ab. Vielmehr sind alle Auswahlkriterien am Verfassungsrecht zu messen, da es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) handelt: Für den Arztberuf braucht man einen medizinischen Abschluss, für den Abschluss muss man studieren und für das Studium muss man eben erst einmal zugelassen werden. Die Zulassung entscheidet also bereits darüber, ob man den Beruf später ergreifen kann.
„BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)“ weiterlesen