BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

hypertension-867855_1920Studienplätze im Fach Medizin (genauer gesagt: Humanmedizin) sind rar. Die wenigsten Bewerber werden tatsächlich zum Studium an einer deutschen Universität zugelassen.

Die Vergabe erfolgt im Wesentlichen nach drei Gesichtspunkten:

  • Abiturnote (20 %) – Je besser die Abiturnote, desto höher grundsätzlich die Chancen. Dabei braucht man fast immer einen Notenschnitt im oberen Einser-Bereich also 1,0 bis 1,2. Allerdings spielt hier auch die Wahl des Studienortes hinein; je begehrter der Ort, desto schwerer wird es.
  • Wartesemester (20 %) – Wer lange auf den Studienplatz wartet, bekommt ihn auch. Zuletzt waren dafür aber ca. 15 Wartemester notwendig; die Zeit, in der man zwei andere Studienfächer abschließen kann, braucht man bei Medizin also, um überhaupt erst anfangen zu dürfen.
  • Universitätsinterne Eignungsfeststellung (60 %) – Die Universitäten können selbst Kriterien festlegen, nach denen sie die restlichen Plätze vergeben, unter anderem Tests und Auswahlgespräche.

Notenvergabe ist grundrechtsrelevant

Diese Vergabemodalitäten spielen sich aber juristisch nicht im „luftleeren Raum“ ab. Vielmehr sind alle Auswahlkriterien am Verfassungsrecht zu messen, da es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) handelt: Für den Arztberuf braucht man einen medizinischen Abschluss, für den Abschluss muss man studieren und für das Studium muss man eben erst einmal zugelassen werden. Die Zulassung entscheidet also bereits darüber, ob man den Beruf später ergreifen kann.

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BVerfG, Urteil vom 14.07.1987, 1 BvR 537/81

Heute vor 30 Jahren ergingen die sogenannten Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die das anwaltliche Berufsrecht bis heute prägen.

Woher kommt der Name „Bastille-Beschlüsse“?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 14. Juli 1987 verkündet, was an den 14. Juli 1789 erinnerte, den Sturm auf die Bastille und die nachfolgende französische Revolution. Auch für die Anwaltschaft bedeutete dieses Urteil eine (zumindest kleine) Revolution.

Wie war das anwaltliche Standesrecht geregelt?

§ 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung lautete damals wie heute:
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Die BRAO ist ein Gesetz, wurde also durch den staatlichen Gesetzgeber im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassen.

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlaubte es der Bundesrechtsanwaltskammer, standesrechtliche Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs festzustellen. Aufgrunddessen wurden zahlreiche Pflichten festgelegt, deren Missachtung zu berufsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft führen konnte.

Warum hat das BVerfG dies gekippt?

Diese Festlegung des Standesrechts wurde als unzulässiger Eingriff in die freie Berufsausübung des Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) gesehen. Ein Eingriff hätte nur durch Gesetz erfolgen dürfen, nicht durch die Richtlinien.

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtige nur dazu, die bestehenden Standesregeln festzustellen, also das anwaltliche Gewohnheitsrecht zusammenzutragen. Nicht davon gedeckt sei dagegen eine Schaffung von neuem Standesrecht. Dies liege aber angesichts der weitgehenden Regeln in den Richtlinien vor.

Die Richtlinien könnten auch nicht dauerhaft als nicht-verbindliche Auslegungsregeln für § 43 BRAO angesehen werden. Denn das Sachlichkeitsgebot, das diese vorsehen, sei so weit gefasst, dass die Tätigkeit des Anwalts dadurch erheblich eingeschränkt würde.

Eher nebenbei kritisiert das Gericht auch die Tatsache, dass jede Rechtsanwaltskammer unabhängig von ihrer Mitgliederzahl das gleiche Stimmrecht in der Hauptversammlung hatte. Die Anwälte in der größten Anwaltskammer hatten damit nur einen Bruchteil der Einflussmöglichkeit auf die Beschlussfassung wie die in der kleinsten.

Wie wurde darauf reagiert?

Die Berufsordnung für Rechtsanwälte ist zwar weiterhin kein Gesetz, sondern nur eine Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer. Allerdings wird diese nun aufgrund der Ermächtigung in § 191a Abs. 2 BRAO erlassen und dort als „Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ bezeichnet. Diese kann also durchaus neues Recht umfassen und darf dieses nicht nur „feststellen“ wie in der alten BRAO.

Das Stimmgewicht wurde entsprechend angepasst, indem nun nicht mehr die Hauptversammlung für den Satzungserlass zuständig ist, sondern die Satzungsversammlung. Dieses Gremium wurde neu eingeführt und besteht aus Delegierten der Anwaltskammern, wobei sich deren Zahl nach der Zahl der angeschlossenen Rechtsanwälte bestimmt (§ 191b Abs. 1 BRAO). Das frühere Ungleichgewicht wurde also weitgehend behoben.

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7 / 14

Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.

Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als es ihrer für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.

Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.