BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, 2 BvR 746/13 (Durchsuchung von Strafgefangenen)

Der Verfassungsbeschwerdeführer war Strafgefangener.

Er wehrte sich gegen die Praxis, ihn zu verschiedenen Anlässen komplett nackt zu durchsuchen. Das Landgericht lehnte seinen Antrag ab.

Hiergegen wollte er Rechtsbeschwerde einlegen und beantragte daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht zurück, da es keine Aussicht auf Erfolg gebe.

Daraufhin legte er Verfassungsbeschwerde ein.

Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung?

Interessant ist dieses Verfahren auch aufgrund einer Frage:

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BVerfG, Beschluss vom 24.05.2019, 1 BvQ 45/19 (Entfernung von NPD-Plakaten)

Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hatte zur EU-Wahl 2019 Plakate mit der Aufschrift „Widerstand – jetzt -“ bzw. „Stoppt die Invasion. Migration tötet!“ aufgehängt. Die Stadt Zittau in Sachsen ließ diese Plakate entfernen, da sie davon ausging, dass es sich dabei um strafbare Inhalte handeln würde.

Im Eilrechtsweg vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatte die Partei keinen Erfolg. Daher beantragte sie eine einstweilige Anordnung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht.

Zunächst einmal muss man sagen, dass es kein spezielles Wahlkampfgrundrecht gibt. Die Partei rügte die Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Denkbar wäre auch noch eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) in seiner speziellen parteienrechtlichen Ausprägung der Wahlchancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG).

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BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968, 1 BvR 241/66

Die Katholische Landjugendbewegung ist ein Verein, der zwar nicht organisatorischer Teil der katholischen Kirche, aber mit dieser verbunden ist. Im Rahmen der „Aktion Rumpelkammer“ sammelte der Verein Altkleider und Altpapier, um diese an Großabnehmer zu verkaufen und aus dem Erlös wohltätige Projekte zu finanzieren. Hiergegen klagte ein gewerblicher Sammler, der dadurch sein Geschäft gefährdet sah. Das Landgericht Düsseldorf untersagte der Landjugend diese Betätigung, da diese – insbesondere durch die Bewerbung im Gottesdienst („Kanzelwerbung“) – sittenwidrig sei und damit unlauteren Wettbewerb darstelle.

Das Urteil über die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wäre über den Einzelfall hinaus kaum relevant, wenn es nicht einige grundsätzliche Fragen der Religionsfreiheit klären würde.

1. persönlicher Schutzbereich:

Das BVerfG stellte klar, dass nicht nur einzelne Personen, sondern auch Organisationen die Religionsfreiheit in Anspruch nehmen können. Dies wiederum umfasst nicht nur die Kirchen, sondern auch andere Organisationen, die der Glauben in irgendeiner Weise unterstützen oder ihn zur Grundlage ihres Handelns macht.
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BVerfG, 12.05.2015, 1 BvR 1501/13 (Beteiligungsrechte bei Hochschulfusionen)

  • Die universitäre Selbstverwaltung ist ein Grundpfeiler der Wissenschaftsfreiheit. Dazu gehört, dass die Hochschulleitung nicht durch den Staat eingesetzt, sondern vom Personal der Universität gewählt wird.
  • Ausnahmen hiervon können nur durch ein Gesetz angeordnet werden, um Gefahren für den Universitätsbetrieb zu vermeiden. Hiervon darf der Staat nur zurückhaltend Gebrauch machen.

Zwei Hochschulen sollten fusionieren

Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Fachhochschule Lausitz wurden durch Gesetz des Landes Brandenburg zur Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg vereinigt.

Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wurden – wie heute meist üblich – verschiedene Expertengremien, nicht jedoch die betroffenen Universitäten in offizieller Position, angehört.

Mehrere Fakultäten und Professoren der bisherigen Universitäten klagten gegen das Gesetz.

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BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, 1 BvR 2926/13 (Vorrangige Berücksichtigung von Großeltern als Kindesvormund)


Gerichtliche Leitsätze:

  • Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
  • Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
  • Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen.

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BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08

Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist.

Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für „ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben“ genügt dem nicht.

Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein.

Das Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet.

Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits.

Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann.

Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen.

Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen.

Art. 14 GG vermittelt den von großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen in ihrem Eigentum Betroffenen einen Anspruch darauf, dass bei der Gesamtabwägung das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen berücksichtigt werden.

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008, 2 BvR 749/08

Durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) ist die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Danach berücksichtigt ein über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entscheidendes Gericht als Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren, wenn die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war.

1. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG oder das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Die Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 109, 133 <167 ff.>; 190 <219>). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 3 GG.

2. Die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche und grundrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG).

3. Die Neuregelung greift zwar in das Freiheitsgrundrecht ein, genügt aber insbesondere den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG daher nicht.

4. Dass die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB, nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ausgelegt, zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der von ihr Betroffenen führen würde, ist nicht ersichtlich.

Die Auslegung und Anwendung des § 275a Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 StGB in den angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht. Die Auffassung des Landgerichts Leipzig, es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet werde, verkennt die hier zu beachtenden Anforderungen des Freiheitsgrundrechts in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts verletzt daher das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

BVerfG, Urteil vom 18.07.2005, 2 BvR 2236/04

Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

Die in der „Dritten Säule“ der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.

Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.

Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017, 2 BvR 2584/12

football-fans-797383_640Am 15. Dezember 2010 fand der sechste Spieltag der Gruppenphase in der damals noch recht neuen Europa League statt. Borussia Dortmund traf dabei auf den FC Sevilla und benötigte einen Auswärtssieg zum Weiterkommen. Das gelang dem Verein nicht, das Spiel endete 2:2.

Für einen BVB-Fan hatte das Spiel aber auch negative persönliche Konsequenzen: Er wurde – genau wie 14 weitere Dortmunder – am Rande des Spiels festgenommen und anschließend von einem spanischen Gericht im Schnellverfahren verurteilt worden.

Den Ablauf dieses „Verfahrens“ beschreibt er wie folgt: „BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017, 2 BvR 2584/12“ weiterlesen

BVerfG, Beschluss vom 03.11.2016, 2 BvL 1/15 (Rindfleischetikettierung)

cows-1029077_640„Wenn du gegen Rindfleischetikettierungsvorschriften verstößt, machst du dich strafbar. Wann genau das der Fall ist, steht irgendwo in irgendeiner europäischen Richtlinie. Viel Erfolg beim Suchen!“

So ungefähr lautet – überspitzt gesagt – § 10 des „Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern“ (Rindfleischetikettierungsgesetz, kurz: RiFlEtikettG).

Besser gesagt: Er lautete so, denn heute hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt, damit ist sie nichtig und nicht mehr anwendbar.

Grund dafür ist, dass es sich um ein sogenanntes Blankettstrafgesetz handelt, das pauschal den Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften für strafbar erklärt, ohne zu sagen, welche konkreten Verstöße davon erfasst sein sollen. Damit kann der betroffene Rindfleischetikettierer kaum vorhersehen, durch welche Handlung er sich strafbar macht. Das ist mit Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, der eine gesetzliche Festlegung von Straftatbeständen vorsieht, nicht vereinbart.

Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht leider die Frage, ob das Gesetz das Ultima-ratio-Prinzip wahrt. Demnach darf eine Strafnorm nur die letzte Möglichkeit sein, um eine erhebliche Gesetzesverletzung zu unterbinden. Ob der einfache Verstoß gegen bürokratische Etikettierungsvorschriften unbedingt ein Vergehen und nicht bloß eine reine Ordnungswidrigkeit sein muss, wäre hier interessant gewesen. Da die Vorschrift aber schon aus anderen Gründen verfassungswidrig ist, musste dies nicht geklärt werden.