BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006, 2 BvR 1141/05

Am 22. September 2004 und 11. Oktober 2004 erließ die Stadt Aachen gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, Bußgeldbescheide, in denen der Vorwurf erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe am 2. September 2004 mindestens zwischen 11.15 Uhr und 11.43 Uhr und am 29. September 2004 mindestens zwischen 10.43 Uhr und 11.04 Uhr verkehrsordnungswidrig auf einem Sonderfahrstreifen vor dem Justizgebäude in Aachen geparkt. Es wurden Geldbußen in Höhe von jeweils 15 € festgesetzt zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von jeweils 20 €. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in beiden Fällen mit der Behauptung Einspruch, den Personenkraftwagen auf dem Parkstreifen nur kurzfristig zu dem Zweck abgestellt zu haben, eine Vielzahl von Aktenpaketen nach einer Akteneinsicht zum Landgericht zurückzuschaffen. Es habe sich somit um gestattetes Be- und Entladen gehandelt.

Das Amtsgericht Aachen verband die beiden Verfahren miteinander und verfügte zur Aufklärung der Sachverhalte einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung und regte für den Fall der Durchführung einer Hauptverhandlung die Ladung sämtlicher Geschäftsstellenbediensteten der Strafkammern des Landgerichts und der Strafabteilung des Amtsgerichts an. Das Amtsgericht befragte sodann terminvorbereitend die jeweiligen Geschäftstellenverwalter dazu, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zu den tatrelevanten Zeitpunkten Akten zurückgebracht oder abgeholt habe. Die Sachverhaltsaufklärung blieb insoweit ohne Erfolg, als das Vorbringen des Beschwerdeführers weder bestätigt noch widerlegt werden konnte.

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