BVerwG, Urteil vom 14.10.2020, 8 C 23.19

Diesem Urteil lag keine Verfassungsbeschwerde zugrunde, trotzdem ging es um Ansprüche unmittelbar aus Grundrechten. Deswegen haben wir die Entscheidung in diese Sammlung aufgenommen.

Industrieunternehmen müssen Mitglieder der IHK und indirekt der DIHK sein. Aber nur, soweit die Kammermitgliedschaft notwendig ist.
Industrieunternehmen müssen Mitglieder der IHK und indirekt der DIHK sein. Aber nur, soweit die Kammermitgliedschaft notwendig ist.
Verschiedene Unternehmen sind verpflichtet, Mitglied in ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer zu sein (sog. „Pflichtmitglieder“). Die örtlichen Kammern wiederum sind Mitglieder im „Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V.“.

Aufgabe der Kammern ist es, die gemeinsamen Interessen der Unternehmen gegenüber dem Staat zu vertreten und sich bei der Politik Gehör zu verschaffen. Darüberhinausgehende, allgemeinpolitische Stellungnahmen sind dagegen ausdrücklich nicht Aufgabe dieser Kammern.

Trotzdem äußerten sich führende Vertreter der DIHK immer wieder zu allgemeinen politischen Fragen, laut Urteil unter anderem „zur Zusammenarbeit mit dem Iran, zur Ökostromumlage, zur Bundestagswahl, zu einer Großen Koalition, zur Diskussion über die Rolle des seinerzeitigen Verfassungsschutzpräsidenten Maaßen, zu Einreisebeschränkungen der USA für muslimische Länder und zur Präsidentschaftswahl in Kenia“.

Dabei handelte es sich also um Fragen, die entweder für die deutsche Wirtschaft kaum eine Bedeutung haben oder zu der die Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Ansichten oder auch ganz konträre Interessen haben.

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BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvR 347/98

Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.