Diesem Verfahren lag ein ziemlich kurioser Sachverhalt zugrunde: Zwei Rechtsanwälte waren als Strafverteidiger in einem Prozess tätig. Weil sie mit einer angedachten Anordnung des vorsitzenden Richters nicht einverstanden waren, drohten sie angeblich, die Hauptversammlung durch Verlassen des Sitzungssaals „platzen“ zu lassen. Daraufhin erließ das Gericht diese Anordnung nicht.
Gericht lässt Anklage im zweiten Versuch zu
Deswegen wurden sie später selbst zu Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens wegen Nötigung und die Staatsanwaltschaft erhob im Januar 2000 Anklage. Das zuständige Gericht beschloss jedoch, die Anklage nicht zuzulassen, weil das Verhalten der beiden Anwälte nicht strafbar sei. Im Juli 2000 war das Verfahren damit abgeschlossen.
Fast zwei Jahre, Anfang 2002, später erhob die Staatsanwaltschaft dann erneut Anklage wegen der gleichen Sache. Nun ließ das Gericht die Anklage aber zu.
Eigentlich kein Rechtsmittel gegen Anklagezulassung
Gegen diesen Zulassungsbeschluss eines Gerichts gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel, wie § 210 Abs. 1 StPO ausdrücklich sagt. Die Zulassung der Anklage führt dazu, dass eine Hauptverhandlung, also der Strafprozess durchgeführt wird. In dieser kann sich der Angeklagte dann gegen die Anschuldigungen aus der Anklage verteidigen.
Aus dem gleichen Grund kann hiergegen auch normalerweise keine Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
„BVerfG, Beschluss vom 03.09.2004, 2 BvR 2001/02“ weiterlesen