BVerfG, 12.05.2015, 1 BvR 1501/13 (Beteiligungsrechte bei Hochschulfusionen)

  • Die universitäre Selbstverwaltung ist ein Grundpfeiler der Wissenschaftsfreiheit. Dazu gehört, dass die Hochschulleitung nicht durch den Staat eingesetzt, sondern vom Personal der Universität gewählt wird.
  • Ausnahmen hiervon können nur durch ein Gesetz angeordnet werden, um Gefahren für den Universitätsbetrieb zu vermeiden. Hiervon darf der Staat nur zurückhaltend Gebrauch machen.

Zwei Hochschulen sollten fusionieren

Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Fachhochschule Lausitz wurden durch Gesetz des Landes Brandenburg zur Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg vereinigt.

Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wurden – wie heute meist üblich – verschiedene Expertengremien, nicht jedoch die betroffenen Universitäten in offizieller Position, angehört.

Mehrere Fakultäten und Professoren der bisherigen Universitäten klagten gegen das Gesetz.

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BVerfG, Beschluss vom 03.11.2000, 1 BvR 581/00

b) Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Lied als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen und die Handlung, derentwegen der Beschwerdeführer bestraft wurde, dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zuzuordnen ist (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 81, 298 <305 f.>).

aa) Das Lied „Deutschland muss sterben“ ist Kunst im Sinne dieses Grundrechts. Dies ergibt sich sowohl bei ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps „Komposition“ und „Dichtung“ erfüllt sind, als auch bei einer eher inhaltsbezogenen Definition des Kunstbegriffs. Der Verfasser benutzt die Formensprache eines Liedes, um seine Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen mitzuteilen, die man unter der Überschrift „Bedrohliche Lebensumstände in Deutschland“ zusammenfassen könnte. Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die „Höhe“ der Dichtkunst nicht an.

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