BVerfG, Beschluss vom 24.05.2019, 1 BvQ 45/19 (Entfernung von NPD-Plakaten)

Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hatte zur EU-Wahl 2019 Plakate mit der Aufschrift „Widerstand – jetzt -“ bzw. „Stoppt die Invasion. Migration tötet!“ aufgehängt. Die Stadt Zittau in Sachsen ließ diese Plakate entfernen, da sie davon ausging, dass es sich dabei um strafbare Inhalte handeln würde.

Im Eilrechtsweg vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatte die Partei keinen Erfolg. Daher beantragte sie eine einstweilige Anordnung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht.

Zunächst einmal muss man sagen, dass es kein spezielles Wahlkampfgrundrecht gibt. Die Partei rügte die Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Denkbar wäre auch noch eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) in seiner speziellen parteienrechtlichen Ausprägung der Wahlchancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG).

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BVerfG, Beschluss vom 06.06.2017, 1 BvR 180/17

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt im Ruhestand. Im Jahr 2014, als er noch beruflich aktiv war, war er Verteidiger eines wegen Unfallflucht Angeklagten, der zunächst vom Amtsgericht verurteilt wurde. In der zweiten Instanz wurde das Verfahren auf Kosten der Staatskasse gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Da sein Antrag auf Kostenerstattung für dieses Verfahren trotz mehrfacher Mahnungen zwei Monate lang nicht beschieden wurde, wandte der Beschwerdeführer sich an den die Dienstaufsicht innehabenden Präsidenten des Landgerichts. In seinem Schreiben beschwerte er sich über die schleppende Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags und schilderte sodann ausführlich, warum der Prozess seiner Meinung nach seitens des zuständigen Richters schlecht geführt worden sei. Unter anderem erklärte er:

„Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als ,Musikantenstadl‘ bezeichnen möchte. Kein vernünftiges Eigenargument auf Seiten des Richters, aber eine ,Gesamtsicht der Dinge‘. Es wird mir ein ewiges Rätsel bleiben, wie es möglich ist, dass aus nicht einem einzigen stichhaltigen Argument eine ,stichhaltige Gesamtsicht‘ zusammengenäht – halt besser: zusammengeschustert – wird. (…)“.

Der Präsident des Landgerichts stellte Strafantrag.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €. Der Vergleich der mündlichen Verhandlung mit einem „Musikantenstadl“ sei geeignet, den zuständigen Richter in seiner Ehre zu kränken.

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BVerfG, Beschluss vom 03.11.2000, 1 BvR 581/00

b) Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Lied als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen und die Handlung, derentwegen der Beschwerdeführer bestraft wurde, dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zuzuordnen ist (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 81, 298 <305 f.>).

aa) Das Lied „Deutschland muss sterben“ ist Kunst im Sinne dieses Grundrechts. Dies ergibt sich sowohl bei ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps „Komposition“ und „Dichtung“ erfüllt sind, als auch bei einer eher inhaltsbezogenen Definition des Kunstbegriffs. Der Verfasser benutzt die Formensprache eines Liedes, um seine Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen mitzuteilen, die man unter der Überschrift „Bedrohliche Lebensumstände in Deutschland“ zusammenfassen könnte. Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die „Höhe“ der Dichtkunst nicht an.

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BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017, 1 BvR 1384/16

Der Angeklagte hatte folgenden Text, den er nicht selbst geschrieben hatte, auf seiner Homepage veröffentlicht:

Auch der Staat bedient sich des Mittels der Konspiration, um unerwünschte Meinungen zu bekämpfen. Da wird ganz offen zum ,Kampf gegen Rechts‘ aufgerufen, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden. Und seit die Alliierten keine deutschen Städte mehr bombardieren, werden Synagogen nur noch gebaut und nicht gesprengt. Der schreckliche Antisemitismus, gegen den der ,Kampf gegen Rechts‘ so entschlossen vorgeht, bezieht sich heute auf WORTE, die den Juden nach Ansicht der Meinungskontrolleure womöglich nicht gefallen.

Aus der Behauptung, seit 1944 sei kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden, wurde ihm der Vorwurf des Leugnens des Holocaust gemacht. Denn er habe, so die Gerichte, damit behauptet, im gesamten Jahr 1944 habe es keine Deportationen nach Auschwitz mehr gegeben. Tatsächlich fanden diese aber mindestens bis November 1944 statt. Das Abstreiten dieser Tatsache wäre nach § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung) strafbar. Durch die Veröffentlichung des Textes hätte er dann eine Beihilfe dazu begangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies anders gesehen. Der Bezug auf das Jahr 1944 sei nicht zwingend so auszulegen, dass auch im gesamten Jahr 1944 (also ab Januar) keine Verschleppungen nach Auschwitz mehr stattfanden. Auch die historisch korrekte Einordnung, wonach das Ende der Deportationen irgendwann im Jahr 1944 anzusiedeln sei, könnte damit gemeint sein.

Um die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vollständig zu erfassen, sei eine Auslegung im Kontext notwendig. Insoweit sei es auch möglich, dass die Äußerungen des Angeklagten keine Leugnung des Holocaust darstellten.

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