Die Katholische Landjugendbewegung ist ein Verein, der zwar nicht organisatorischer Teil der katholischen Kirche, aber mit dieser verbunden ist. Im Rahmen der „Aktion Rumpelkammer“ sammelte der Verein Altkleider und Altpapier, um diese an Großabnehmer zu verkaufen und aus dem Erlös wohltätige Projekte zu finanzieren. Hiergegen klagte ein gewerblicher Sammler, der dadurch sein Geschäft gefährdet sah. Das Landgericht Düsseldorf untersagte der Landjugend diese Betätigung, da diese – insbesondere durch die Bewerbung im Gottesdienst („Kanzelwerbung“) – sittenwidrig sei und damit unlauteren Wettbewerb darstelle.
Das Urteil über die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wäre über den Einzelfall hinaus kaum relevant, wenn es nicht einige grundsätzliche Fragen der Religionsfreiheit klären würde.
1. persönlicher Schutzbereich:
Das BVerfG stellte klar, dass nicht nur einzelne Personen, sondern auch Organisationen die Religionsfreiheit in Anspruch nehmen können. Dies wiederum umfasst nicht nur die Kirchen, sondern auch andere Organisationen, die der Glauben in irgendeiner Weise unterstützen oder ihn zur Grundlage ihres Handelns macht.
„BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968, 1 BvR 241/66“ weiterlesen