BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968, 1 BvR 241/66

Die Katholische Landjugendbewegung ist ein Verein, der zwar nicht organisatorischer Teil der katholischen Kirche, aber mit dieser verbunden ist. Im Rahmen der „Aktion Rumpelkammer“ sammelte der Verein Altkleider und Altpapier, um diese an Großabnehmer zu verkaufen und aus dem Erlös wohltätige Projekte zu finanzieren. Hiergegen klagte ein gewerblicher Sammler, der dadurch sein Geschäft gefährdet sah. Das Landgericht Düsseldorf untersagte der Landjugend diese Betätigung, da diese – insbesondere durch die Bewerbung im Gottesdienst („Kanzelwerbung“) – sittenwidrig sei und damit unlauteren Wettbewerb darstelle.

Das Urteil über die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wäre über den Einzelfall hinaus kaum relevant, wenn es nicht einige grundsätzliche Fragen der Religionsfreiheit klären würde.

1. persönlicher Schutzbereich:

Das BVerfG stellte klar, dass nicht nur einzelne Personen, sondern auch Organisationen die Religionsfreiheit in Anspruch nehmen können. Dies wiederum umfasst nicht nur die Kirchen, sondern auch andere Organisationen, die der Glauben in irgendeiner Weise unterstützen oder ihn zur Grundlage ihres Handelns macht.
„BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968, 1 BvR 241/66“ weiterlesen

BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 6 C 2.04

1. Durch die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt.

2. Auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganisation) kann eine Religionsgemeinschaft sein.

3. Ein Dachverband ist nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden.

4. Eine Dachverbandsorganisation ist keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dachverband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen.

5. Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

BVerfG, Urteil vom 19.12.2000, 2 BvR 1500/97

1. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein.

a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.

b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem

staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter

sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

2. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.