§ 217 Abs. 1 StGB verbietet die geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung. Geschäftsmäßigkeit bedeutet, dass man etwas wiederholt tut. Nicht notwendig ist dabei aber, dass man damit Geld verdient. Die nicht geschäftsmäßige, also laienhafte Suizidhilfe ist dagegen nicht strafbar, wie Abs. 2 der Vorschrift klarstellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungen auf verschiedene Verfassungsbeschwerden hin heute für verfassungswidrig erklärt. Auch wenn das Urteil noch nicht vorliegt, lassen sich aus der ausführlichen Pressemitteilung doch einige Erkenntnisse ableiten:
- Das Recht, sich selbst zu töten, ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
- Die Entscheidung hierüber ist jedem selbst überlassen, der Staat darf sie nicht vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (insb. einer schweren Erkrankung) abhängig machen.
- Jeder kann sich dafür auch der Unterstützung anderer Personen bedienen.
- Wird anderen Personen verboten, geschäftsmäßige Suizidhilfe zu leisten, greift dies auch in das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen ein.
- Ein solcher Eingriff kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, um den Menschen vor übereilten oder nicht völlig autonomen Entscheidungen zu schützen. Insbesondere soll vermieden werden, dass sich Menschen das Leben nehmen, um Angehörigen nicht „zur Last zu fallen“.
- Der Eingriff ist aber nicht verhältnismäßig.
- Denn durch das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe wird eine professionelle Durchführung der Selbsttötung faktisch unmöglich gemacht.
- Betroffene Personen wären darauf angewiesen, dass Ärzte ihnen im Einzelfall assistieren (was die Berufsordnungen häufig untersagen) oder ihnen nahestehende Personen sich zur Mitwirkung bereiterklären.
- Zulässig wäre andere Methoden, Selbstmorde möglichst zu verhindern, insbesondere der Ausbau palliativmedizinischer Behandlung, allgemeine Suizidprävention, eine staatlich regulierte Zulassung von Sterbehelfern sowie Aufklärungs- und Wartepflichten und andere Verfahrensregeln.
- Eine Neuregelung wird das ärztliche Berufsrecht, das Betäubungsmittel- und Arzneirecht und auch das Strafgesetzbuch entsprechend harmonisieren müssen.
Bewertung durch Rechtsanwalt Thomas Hummel:
Eine interessante Entscheidung, die die Privatautonomie sehr deutlich betont, gerade auch in Ausnahmefällen des menschlichen Lebens. Wie der Gesetzgeber, der die Selbsttötung bewusst stark begrenzen wollte, damit nun umgehen wird, bleibt abzuwarten. Das BVerfG hat verschiedene Möglichkeiten angeboten, die aber alle in eine weitgehende Verfügbarkeit von (regulierter) professioneller Sterbehilfe münden würden.
(Diese Bewertung wird nach näherer Auswertung der Entscheidung und nach Vorliegen des Urteils ergänzt und überarbeitet.)