BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, 2 BvR 746/13 (Durchsuchung von Strafgefangenen)

Der Verfassungsbeschwerdeführer war Strafgefangener.

Er wehrte sich gegen die Praxis, ihn zu verschiedenen Anlässen komplett nackt zu durchsuchen. Das Landgericht lehnte seinen Antrag ab.

Hiergegen wollte er Rechtsbeschwerde einlegen und beantragte daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht zurück, da es keine Aussicht auf Erfolg gebe.

Daraufhin legte er Verfassungsbeschwerde ein.

Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung?

Interessant ist dieses Verfahren auch aufgrund einer Frage:

Eigentlich muss der Rechtsweg vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde komplett durchschritten sein. Hier hätte der Betroffene eigentlich zuerst noch die Rechtsbeschwerde einlegen müssen. Dazu kam es aber nicht, weil er keinen Anwalt gestellt bekam und sich auch keinen leisten konnte. An sich wäre die Verfassungsbeschwerde ohne diese „Rechtswegerschöpfung“ also unzulässig gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht sah hier aber einen Ausnahmefall als gegeben an. Wenn das Gericht schon die Prozesskostenhilfe wegen Chancenlosigkeit ablehnt, dann ist es nicht zumutbar, den Rechtsweg weiter zu beschreiten. Der Betroffene ist dann also von diesem Erfordernis ausgenommen.

Ohne Prozesskostenhilfe ist Rechtsmittel unzumutbar

Dies ist auch durchaus logisch. Denn sonst würde man von jemandem, der sich die Rechtsverfolgung nicht leisten kann und deswegen eigentlich Prozesskostenhilfe bekommen müsste, verlangen, das Geld trotzdem auszugeben, damit ihm nachher nicht der Vorwurf gemacht wird, er habe ja nicht alles unternommen.

Die Verfassungsbeschwerde war damit zulässig.

Sie war auch begründet, da eine derartige körperliche Durchsuchung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Dies hätte das Landgericht bei der Entscheidung darüber, ob und wie häufig die Maßnahme gerechtfertigt ist, beachten müssen.

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