BVerfG, 12.05.2015, 1 BvR 1501/13 (Beteiligungsrechte bei Hochschulfusionen)

  • Die universitäre Selbstverwaltung ist ein Grundpfeiler der Wissenschaftsfreiheit. Dazu gehört, dass die Hochschulleitung nicht durch den Staat eingesetzt, sondern vom Personal der Universität gewählt wird.
  • Ausnahmen hiervon können nur durch ein Gesetz angeordnet werden, um Gefahren für den Universitätsbetrieb zu vermeiden. Hiervon darf der Staat nur zurückhaltend Gebrauch machen.

Zwei Hochschulen sollten fusionieren

Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus und die Fachhochschule Lausitz wurden durch Gesetz des Landes Brandenburg zur Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg vereinigt.

Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wurden – wie heute meist üblich – verschiedene Expertengremien, nicht jedoch die betroffenen Universitäten in offizieller Position, angehört.

Mehrere Fakultäten und Professoren der bisherigen Universitäten klagten gegen das Gesetz.

Fakultäten und Professoren durften klagen

Fraglich war zunächst die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden. Hierfür ist es notwendig, durch das Gesetz überhaupt selbst unmittelbar betroffen zu sein. Dies sprach das BVerfG sowohl den Fakultäten als auch den Professoren zu, da eine „wissenschaftsinadäquate Organisation der neuen Universität“ eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) bedeute.

Außerdem mussten die Verfassungsbeschwerdeführer nicht zuerst vor die normalen Fachgerichte (hier bspw. die Verwaltungsgerichte) ziehen, da das Gesetz unmittelbare Wirkungen erzeugt. Durch das Gesetze sollte eine neue Organisationsform geschaffen werden. Nicht notwendig war dagegen eine Umsetzung des Gesetzes durch behördliche Maßnahmen, gegen die man zuerst hätte klagen können.

Die Beschwerde der Fakultäten war jedoch unbegründet, da es Sache des Gesetzgebers ist, wie dieser die Universitäten organisiert. Es gibt kein Recht darauf, dass eine bestimmte Hochschule bestehen bleibt. Dass die wissenschaftliche Forschung schon dadurch gefährdet wird, dass aus zwei Universitäten nur noch eine gemacht wird, ist nicht zwingend. Der Staat hat insoweit einen Einschätzungs- und Prognosespielraum, den das Bundesverfassungsgericht nicht selbst nachprüft.

Bedeutung der universitären Selbstverwaltung

Die Beschwerde der Professoren wurde dagegen teilweise für begründet erachtet. Zwar griffen die Argumente, ihre Vertretung in den Selbstverwaltungsorganen der Universität sei nicht angemessen und spiegle insbesondere die jeweilige Belegschaftsgröße nicht ausreichend wider, nicht durch.

Verfassungswidrig war jedoch die Einrichtung einer staatlich bestimmten Übergangsleitung für die neu entstehende Universität. Einleitend führt der Senat dazu aus:

Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen.

Staatlich ernannte Hochschulleitung verfassungswidrig

Dazu gehört auch, dass die Hochschulleitung im Wege der Selbstverwaltung bestimmt wird. Bspw. in Bayern wird der Universitätspräsident durch den Hochschulrat gewählt, dem Vertreter der Professoren, der Mitarbeiter und der Studenten sowie Experten angehören. Mit dieser Selbstverwaltung, so das Bundesverfassungsgericht, sei die Einsetzung einer staatlich ernannten Hochschulleitung grundsätzlich nicht vereinbar. Dies sei nur ausnahmsweise und kurzfristig zulässig, sofern die in dieser Zeit zu treffenden Entscheidungen nicht allzusehr wissenschaftsrelevant seien.

Hier war jedoch für eine Zeit von fünf Monaten vorgesehen, dass die Mitwirkungsrechte des Hochschulpersonals ausgesetzt würden. Da „gerade in der konstitutiven Phase der Neuordnung weitreichende und nachhaltig wirkende, kaum reversible Weichenstellungen vorgenommen werden“, sei eine Rechtfertigung nur möglich, wenn besondere Umstände vorlägen, die die Funktionsfähigkeit der Hochschule beeinträchtigen würden.

Jedenfalls gesetzliche Regelung notwendig

Eine solche Entscheidung wiederum wäre jedoch nur durch Gesetz überhaupt möglich. Hier standen die Regelungen jedoch nicht im Gesetz selbst, sondern in der Grundordnung, einer Art Satzung der neuen Universität. Diese wiederum wird nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch das zuständige Wissenschaftsministerium erlassen.

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