BVerfG, Beschluss vom 03.11.2000, 1 BvR 581/00

b) Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Lied als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen und die Handlung, derentwegen der Beschwerdeführer bestraft wurde, dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zuzuordnen ist (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 81, 298 <305 f.>).

aa) Das Lied „Deutschland muss sterben“ ist Kunst im Sinne dieses Grundrechts. Dies ergibt sich sowohl bei ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps „Komposition“ und „Dichtung“ erfüllt sind, als auch bei einer eher inhaltsbezogenen Definition des Kunstbegriffs. Der Verfasser benutzt die Formensprache eines Liedes, um seine Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen mitzuteilen, die man unter der Überschrift „Bedrohliche Lebensumstände in Deutschland“ zusammenfassen könnte. Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die „Höhe“ der Dichtkunst nicht an.

bb) Durch die Kunstfreiheit geschützt ist auch die Verbreitung des Liedes, also der Wirkbereich des Kunstwerks. Dieser Wirkbereich ist auch hier betroffen (vgl. BVerfGE 81, 298 <305 f.>). Zwar hat der Beschwerdeführer das Lied vor allem deswegen abgespielt, um gegen die Inhaftierung eines anderen wegen des Abspielens des Liedes zu protestieren. Diese Absicht und ihre Einbettung in eine öffentliche Versammlung ändern jedoch nichts daran, dass das Lied selbst in seiner Wirkung auf das Publikum zur Geltung gebracht und damit als solches verbreitet wurde. Gerade dieser Akt der Verbreitung ist auch Anlass der Strafverfolgung, gegen die die Verfassungsbeschwerde sich richtet.

c) Bei seiner Würdigung des Textes berücksichtigt das Amtsgericht aber nicht die der Kunst eigentümlichen Strukturmerkmale (vgl. BVerfGE 30, 173 <188>) und verfehlt damit eine werkgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 75, 369 <376>). Von daher kommt es zu einer Grenzziehung zwischen Kunstfreiheit und widerstreitenden Verfassungswerten, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gerecht wird.

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