BVerfG, Beschluss vom 18.12.2017, 2 BvR 2259 / 17

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verpflichtet Gericht dazu, aufzuklären, ob einem Betroffenen im Fall der Abschiebung Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Die Behörden und Gerichte müssen sich über die Verhältnisse im Zielland informieren und ggf. Zusicherungen der dortigen Behörden einholen, dass Folter und unmenschliche Behandlung ausgeschlossen sind.

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