Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst auch das Recht darauf, dass ein Gericht in Zweifelsfragen des Europarechts das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Bei der Frage, ob Zweifel vorliegen, muss das deutsche Gericht die Rechtsprechung des EuGH auswerten und seine Entscheidung daran orientieren. Nur, wenn danach keinerlei Zweifel mehr bestehen, kann es selbst entscheiden.