Der Angeklagte hatte folgenden Text, den er nicht selbst geschrieben hatte, auf seiner Homepage veröffentlicht:
Auch der Staat bedient sich des Mittels der Konspiration, um unerwünschte Meinungen zu bekämpfen. Da wird ganz offen zum ,Kampf gegen Rechts‘ aufgerufen, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden. Und seit die Alliierten keine deutschen Städte mehr bombardieren, werden Synagogen nur noch gebaut und nicht gesprengt. Der schreckliche Antisemitismus, gegen den der ,Kampf gegen Rechts‘ so entschlossen vorgeht, bezieht sich heute auf WORTE, die den Juden nach Ansicht der Meinungskontrolleure womöglich nicht gefallen.
Aus der Behauptung, seit 1944 sei kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden, wurde ihm der Vorwurf des Leugnens des Holocaust gemacht. Denn er habe, so die Gerichte, damit behauptet, im gesamten Jahr 1944 habe es keine Deportationen nach Auschwitz mehr gegeben. Tatsächlich fanden diese aber mindestens bis November 1944 statt. Das Abstreiten dieser Tatsache wäre nach § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung) strafbar. Durch die Veröffentlichung des Textes hätte er dann eine Beihilfe dazu begangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies anders gesehen. Der Bezug auf das Jahr 1944 sei nicht zwingend so auszulegen, dass auch im gesamten Jahr 1944 (also ab Januar) keine Verschleppungen nach Auschwitz mehr stattfanden. Auch die historisch korrekte Einordnung, wonach das Ende der Deportationen irgendwann im Jahr 1944 anzusiedeln sei, könnte damit gemeint sein.
Um die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vollständig zu erfassen, sei eine Auslegung im Kontext notwendig. Insoweit sei es auch möglich, dass die Äußerungen des Angeklagten keine Leugnung des Holocaust darstellten.
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