Aus dem Recht auf prozessuale Waffengleichheit, das sich aus den Grundrechten auf Gleichbehandlung und faires Verfahren ableitet (Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG), folgt, dass ein Gericht in der Regel nur entscheiden darf, wenn beide Seiten zur Sache angehört wurden. Hiervon kann nur in ganz besonders dringenden Fällen abgewichen werden.
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung eine Gegendarstellung verlangt, muss der Gegner (also bpsw. eine Zeitung) regelmäßig dazu angehört werden. Es besteht kein Grund, die kurzfristige Verzögerung der Gegendarstellung für so dramatisch zu halten, dass dafür die Rechte der anderen Seite unberücksichtigt bleiben.
In diesem Fall kam noch hinzu, dass die Gegenseite nicht vorher außergerichtlich angeschrieben wurde und zudem das Gericht sich die Zeit nahm, rechtliche Hinweise nur an den Antragsteller herauszugeben.