BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08

Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist.

Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für „ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben“ genügt dem nicht.

Dient eine Enteignung einem Vorhaben, das ein Gemeinwohlziel im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG fördern soll, muss das enteignete Gut unverzichtbar für die Verwirklichung dieses Vorhabens sein.

Das Vorhaben ist erforderlich im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist, indem es einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels leistet.

Eine Enteignung erfordert eine Gesamtabwägung zwischen den für das konkrete Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelangen einerseits und den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen andererseits.

Der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie wird nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen realistisch erwartet werden kann.

Das Grundrecht auf Freizügigkeit berechtigt nicht dazu, an Orten im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen und zu verbleiben, an denen Regelungen zur Bodenordnung oder Bodennutzung einem Daueraufenthalt entgegenstehen, sofern sie allgemein gelten und nicht gezielt die Freizügigkeit bestimmter Personen oder Personengruppen einschränken sollen.

Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in dessen gewachsenen Bezügen in sozialer Hinsicht, soweit sie an örtlich verfestigten Eigentumspositionen anknüpfen.

Art. 14 GG vermittelt den von großflächigen Umsiedlungsmaßnahmen in ihrem Eigentum Betroffenen einen Anspruch darauf, dass bei der Gesamtabwägung das konkrete Ausmaß der Umsiedlungen und die mit ihnen für die verschiedenen Betroffenen verbundenen Belastungen berücksichtigt werden.

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008, 2 BvR 749/08

Durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) ist die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Danach berücksichtigt ein über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entscheidendes Gericht als Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren, wenn die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war.

1. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG oder das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Die Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 109, 133 <167 ff.>; 190 <219>). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 3 GG.

2. Die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche und grundrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG).

3. Die Neuregelung greift zwar in das Freiheitsgrundrecht ein, genügt aber insbesondere den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG daher nicht.

4. Dass die Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB, nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ausgelegt, zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der von ihr Betroffenen führen würde, ist nicht ersichtlich.

Die Auslegung und Anwendung des § 275a Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 StGB in den angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht. Die Auffassung des Landgerichts Leipzig, es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet werde, verkennt die hier zu beachtenden Anforderungen des Freiheitsgrundrechts in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts verletzt daher das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999, 2 BvR 86/97

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne daß es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. BVerfGE 54, 341 <357: "... unmittelbare Gefahr für Leib, Leben...">; 80, 315 <333, 335 unter Hinweis auf die das Asylrecht tragende humanitäre Intention, in einer ausweglosen Lage Schutz zu gewähren>; vgl. auch BVerwGE 80, 321 <324>; 87, 141 <145 f.>).

Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der Rechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten zum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinaus gehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. im einzelnen BVerfGE 80, 315 <336 ff.>). Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (BVerfGE 81, 142 <151>).

BVerfG, Urteil vom 18.07.2005, 2 BvR 2236/04

Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

Die in der „Dritten Säule“ der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.

Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.

Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.

BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15

Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.

Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.

Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.

Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13

Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen – wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen – dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 94, 166 <216>). Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist (so BVerfGE 110, 77, <87 f.> für das Versammlungsrecht).

BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

hypertension-867855_1920Studienplätze im Fach Medizin (genauer gesagt: Humanmedizin) sind rar. Die wenigsten Bewerber werden tatsächlich zum Studium an einer deutschen Universität zugelassen.

Die Vergabe erfolgt im Wesentlichen nach drei Gesichtspunkten:

  • Abiturnote (20 %) – Je besser die Abiturnote, desto höher grundsätzlich die Chancen. Dabei braucht man fast immer einen Notenschnitt im oberen Einser-Bereich also 1,0 bis 1,2. Allerdings spielt hier auch die Wahl des Studienortes hinein; je begehrter der Ort, desto schwerer wird es.
  • Wartesemester (20 %) – Wer lange auf den Studienplatz wartet, bekommt ihn auch. Zuletzt waren dafür aber ca. 15 Wartemester notwendig; die Zeit, in der man zwei andere Studienfächer abschließen kann, braucht man bei Medizin also, um überhaupt erst anfangen zu dürfen.
  • Universitätsinterne Eignungsfeststellung (60 %) – Die Universitäten können selbst Kriterien festlegen, nach denen sie die restlichen Plätze vergeben, unter anderem Tests und Auswahlgespräche.

Notenvergabe ist grundrechtsrelevant

Diese Vergabemodalitäten spielen sich aber juristisch nicht im „luftleeren Raum“ ab. Vielmehr sind alle Auswahlkriterien am Verfassungsrecht zu messen, da es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) handelt: Für den Arztberuf braucht man einen medizinischen Abschluss, für den Abschluss muss man studieren und für das Studium muss man eben erst einmal zugelassen werden. Die Zulassung entscheidet also bereits darüber, ob man den Beruf später ergreifen kann.

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BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 2019 / 16 („drittes Geschlecht“)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „dritten Geschlecht“ hat hohe Wellen geschlagen. Dabei sind einige Missverständnisse entstanden, die hier geklärt werden sollen.

Worum ging es?

Für Personen, die weder männlich noch weiblich sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun ein drittes Geschlecht geschaffen.
Für Personen, die weder männlich noch weiblich sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun ein drittes Geschlecht geschaffen.
Der Kläger („Verfassungsbeschwerdeführer“) besitzt einen Chromosomensatz mit nur einem X-Chromosom. Damit ist er weder ein Mann (Chromosomensatz XY) noch eine Frau (Chromosomensatz XX). Dieses Phänomen lässt sich im bisherigen deutschen Personenstandsrecht nicht abbilden. Das Personenstandsgesetz sieht bisher in § 22 Abs. 3 vor:
Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist (das Kind) ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

Dies wollte der Kläger aber nicht hinnehmen, da er dadurch „geschlechtslos“ wirken würde. Er wollte vielmehr den Eintrag „inter“ oder „divers“ erwirken.

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BVerfG, Urteil vom 14.07.1987, 1 BvR 537/81

Heute vor 30 Jahren ergingen die sogenannten Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die das anwaltliche Berufsrecht bis heute prägen.

Woher kommt der Name „Bastille-Beschlüsse“?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 14. Juli 1987 verkündet, was an den 14. Juli 1789 erinnerte, den Sturm auf die Bastille und die nachfolgende französische Revolution. Auch für die Anwaltschaft bedeutete dieses Urteil eine (zumindest kleine) Revolution.

Wie war das anwaltliche Standesrecht geregelt?

§ 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung lautete damals wie heute:
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
Die BRAO ist ein Gesetz, wurde also durch den staatlichen Gesetzgeber im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassen.

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlaubte es der Bundesrechtsanwaltskammer, standesrechtliche Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs festzustellen. Aufgrunddessen wurden zahlreiche Pflichten festgelegt, deren Missachtung zu berufsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Anwaltschaft führen konnte.

Warum hat das BVerfG dies gekippt?

Diese Festlegung des Standesrechts wurde als unzulässiger Eingriff in die freie Berufsausübung des Rechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) gesehen. Ein Eingriff hätte nur durch Gesetz erfolgen dürfen, nicht durch die Richtlinien.

§ 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtige nur dazu, die bestehenden Standesregeln festzustellen, also das anwaltliche Gewohnheitsrecht zusammenzutragen. Nicht davon gedeckt sei dagegen eine Schaffung von neuem Standesrecht. Dies liege aber angesichts der weitgehenden Regeln in den Richtlinien vor.

Die Richtlinien könnten auch nicht dauerhaft als nicht-verbindliche Auslegungsregeln für § 43 BRAO angesehen werden. Denn das Sachlichkeitsgebot, das diese vorsehen, sei so weit gefasst, dass die Tätigkeit des Anwalts dadurch erheblich eingeschränkt würde.

Eher nebenbei kritisiert das Gericht auch die Tatsache, dass jede Rechtsanwaltskammer unabhängig von ihrer Mitgliederzahl das gleiche Stimmrecht in der Hauptversammlung hatte. Die Anwälte in der größten Anwaltskammer hatten damit nur einen Bruchteil der Einflussmöglichkeit auf die Beschlussfassung wie die in der kleinsten.

Wie wurde darauf reagiert?

Die Berufsordnung für Rechtsanwälte ist zwar weiterhin kein Gesetz, sondern nur eine Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer. Allerdings wird diese nun aufgrund der Ermächtigung in § 191a Abs. 2 BRAO erlassen und dort als „Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ bezeichnet. Diese kann also durchaus neues Recht umfassen und darf dieses nicht nur „feststellen“ wie in der alten BRAO.

Das Stimmgewicht wurde entsprechend angepasst, indem nun nicht mehr die Hauptversammlung für den Satzungserlass zuständig ist, sondern die Satzungsversammlung. Dieses Gremium wurde neu eingeführt und besteht aus Delegierten der Anwaltskammern, wobei sich deren Zahl nach der Zahl der angeschlossenen Rechtsanwälte bestimmt (§ 191b Abs. 1 BRAO). Das frühere Ungleichgewicht wurde also weitgehend behoben.

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017, 2 BvR 2584/12

football-fans-797383_640Am 15. Dezember 2010 fand der sechste Spieltag der Gruppenphase in der damals noch recht neuen Europa League statt. Borussia Dortmund traf dabei auf den FC Sevilla und benötigte einen Auswärtssieg zum Weiterkommen. Das gelang dem Verein nicht, das Spiel endete 2:2.

Für einen BVB-Fan hatte das Spiel aber auch negative persönliche Konsequenzen: Er wurde – genau wie 14 weitere Dortmunder – am Rande des Spiels festgenommen und anschließend von einem spanischen Gericht im Schnellverfahren verurteilt worden.

Den Ablauf dieses „Verfahrens“ beschreibt er wie folgt: „BVerfG, Beschluss vom 23.01.2017, 2 BvR 2584/12“ weiterlesen