BVerfG, Beschluss vom 03.11.2016, 2 BvL 1/15 (Rindfleischetikettierung)

cows-1029077_640„Wenn du gegen Rindfleischetikettierungsvorschriften verstößt, machst du dich strafbar. Wann genau das der Fall ist, steht irgendwo in irgendeiner europäischen Richtlinie. Viel Erfolg beim Suchen!“

So ungefähr lautet – überspitzt gesagt – § 10 des „Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern“ (Rindfleischetikettierungsgesetz, kurz: RiFlEtikettG).

Besser gesagt: Er lautete so, denn heute hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt, damit ist sie nichtig und nicht mehr anwendbar.

Grund dafür ist, dass es sich um ein sogenanntes Blankettstrafgesetz handelt, das pauschal den Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften für strafbar erklärt, ohne zu sagen, welche konkreten Verstöße davon erfasst sein sollen. Damit kann der betroffene Rindfleischetikettierer kaum vorhersehen, durch welche Handlung er sich strafbar macht. Das ist mit Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes, der eine gesetzliche Festlegung von Straftatbeständen vorsieht, nicht vereinbart.

Nicht entschieden hat das Bundesverfassungsgericht leider die Frage, ob das Gesetz das Ultima-ratio-Prinzip wahrt. Demnach darf eine Strafnorm nur die letzte Möglichkeit sein, um eine erhebliche Gesetzesverletzung zu unterbinden. Ob der einfache Verstoß gegen bürokratische Etikettierungsvorschriften unbedingt ein Vergehen und nicht bloß eine reine Ordnungswidrigkeit sein muss, wäre hier interessant gewesen. Da die Vorschrift aber schon aus anderen Gründen verfassungswidrig ist, musste dies nicht geklärt werden.

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, 2 BvR 2453/15 (Besetzung oberster Richterstellen)

hammer-802300_640Über die Frage, wer Richter an einem obersten Bundesgericht (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof) werden darf, gibt es seit einigen Jahren immer wieder Streitigkeiten. Übergangene Bewerber versuchen nachvollziehbarerweise, ihre Chancen auf dem Rechtsweg zu wahren. Nun hat das Bundesverfassungsgericht eine bedeutende Entscheidung hierzu gefällt.

Bestenauslese und zugleich politische Wahl

Für Beamte gilt grundsätzlich das Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG: Der Bewerber, der am besten für die Stelle geeignet ist, bekommt sie auch. Dies gilt im Grundsatz auch für Richter, die allerdings keine Beamten sind.

Die Richterbesetzung geschieht allerdings in einem bestimmten Wahlverfahren gemäß Art. 95 Abs. 2 GG, an dem der Bundesjustizminister, die 16 Landesjustizminister und 16 Bundestagsabgeordnete beteiligt sind.

In der Verfassungsbeschwerde einer nicht berücksichtigten Kandidatin für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof musste das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden, wie sich das Prinzip der Bestenauslese und das demokratische Wahlverfahren zueinander verhalten.

Verhältnis beider Aspekte zueinander fraglich

Würde es nur um die Auswahl der fachlich besten Personen gehen, könnte man sich diesen Wahlausschuss sparen. Dann wäre eine Ernennung auf üblichem bürokratischen Weg ausreichend. Das wollte der Parlamentarische Rat aber gerade nicht und hat deswegen einen Wahlausschuss installiert, in dem Bund und Länder, Legislative und Exekutive gleichermaßen vertreten sind, um einerseits die Legitimation des Gremiums zu stärken, andererseits aber auch die Abhängigkeit der Richter von einer bestimmten Staatsgewalt zu verhindern.

Würde man dagegen eine rein politische Wahl vornehmen (Bundeskanzler wird man einfach durch parlamentarische Mehrheit, nicht durch besondere Eignung), würde dies der Position der Judikative im demokratischen Staat nicht gerecht. Wenngleich die BGH-Richter – im Gegensatz zu denen des Bundesverfassungserichts – meist deutlich weniger politisch brisante Entscheidungen fällen, sollen sie doch unabhängig das Recht feststellen und kein verlängerter Arm der Parteien sein.

BVerfG: modifizierte Bestenauslese

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss nun das Verhältnis dieser Aspekte zueinander geklärt:

Demnach modifiziert das Wahlverfahren den Grundsatz der Bestenauslese dahingehend, dass Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung berücksichtigt werden müssen, aber ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Im Gegensatz zur beamtenrechtlichen Ernennung, bei der nur eine richtige Entscheidung möglich ist, besteht zwischen mehreren ähnlich geeigneten Bewerbern um ein Richteramt eine Auswahlmöglichkeit. Es muss also im Endeffekt einer der Besten, aber nicht zwingend der „Allerbeste“ gewählt werden.

Zwei ineinander verzahnte Verfahrensschritte

Hinsichtlich des Verfahrens wird insoweit unterschieden:

Die Wahl des Richterausschusses ist gerichtlich nicht isoliert nachprüfbar, wohl aber die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers. Da der Bundesjustizminister aber nur den ernennen kann, den der Ausschuss ihm vorschlägt, muss dieser bei seiner Wahl notgedrungen bereits die oben dargestellten Grundsätze beachten.

Der Justizminister muss seine Ernennungsentscheidung grundsätzlich nicht begründen. Der Vorschlag durch den Richterwahlausschuss aufgrund der festgestellten Eignung ist ausreichend. Eine Begründungspflicht trifft ihn daher nur,

  • wenn er die Ernennung des Vorgeschlagenen verweigert oder
  • wenn er einen Vorgeschlagenen ernennt, der aber nicht geeignet erscheint.

Und so schließt das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung mit folgendem Ergebnis:
Zwar ist die Beschwerdeführerin für das Amt eines Richters/einer Richterin am Bundesgerichtshof aufgrund ihrer obergerichtlichen Erfahrung nach der Stellungnahme des Präsidialrats besser geeignet. Die Wahl des Beigeladenen bleibt jedoch unter anderem aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen sowie seiner Verwendungen nachvollziehbar. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz durfte sich die ihrerseits nicht zu überprüfende Wahlentscheidung daher zu eigen machen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen

Höhere Hürden für Konkurrentenklage

Die Zahl der Auseinandersetzungen um die Besetzung von Richterposten wird sich dadurch wohl nicht merklich reduzieren. Zu groß ist der Karrieresprung, der mit der Beförderung an ein oberstes Bundesgericht verbunden, als dass man ihn nicht auch gerichtlich zu erzwingen versucht. Aber die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sind nun noch einmal erhöht worden. Innerhalb des vom Gericht eröffneten Ermessensspielraums wird sich regelmäßig die Ernennung eines jeden ernsthaft in Betracht kommenden Kandidaten begründen lassen.

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR 3326/14

Lehnt das Kind jeden Kontakt mit dem Vater vollständig ab, kann das Umgangsrecht so weit reduziert werden, dass dem Vater nur noch das Schreiben eines Briefs pro Monat erlaubt wird.

Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 GG auch das Recht eines Elternteils auf Umgang mit dem Kind, dies steht aber unter der Einschränkung des Kindeswohls. Würden durch einen erzwungenen Umgang mit dem Vater Gefahren für das Wohl des Kindes heraufbeschworen, so kann der persönliche zeitweise (hier: zunächst für zwei Jahre) komplett ausgeschlossen und der Vater auf eine sporadische briefliche Kommunikation beschränkt werden.

BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002, 2 BvR 2292/00

Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.

Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.

BVerfG, Urteil vom 27.02.2008, 1 BvR 370/07

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.

Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2010, 2 BvR 2299/09

Die Auslieferung an ein Land, in dem dem Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung droht, verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst auch einen Anspruch darauf, zu allen Anträgen der Gegenseite gehört zu werden. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kommt auch dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer sich in einem früheren Stadium des Verfahrens hat äußern können und geäußert hat. Denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht darin, einem Betroffenen die Gelegenheit zu gewährleisten, dass er im Verfahren überhaupt gehört wird, sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>). Daraus folgt unter anderem, dass ein am Verfahren Beteiligter nicht verpflichtet ist, von sich aus nachzuforschen, ob von den übrigen Verfahrensbeteiligten Schriftsätze eingereicht oder Anträge gestellt worden sind (vgl. BVerfGE 17, 194 <197>; 50, 381 <385>; 64, 135 <144>). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst – insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen Rechtsfragen – sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280 <284>; 50, 381 <384>; 89, 28 <35>).

Hinweis: Bevor eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden kann, ist regelmäßig eine Anhörungsrüge notwendig.

BVerfG, 23.03.2011, 2 BvR 882/09

Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein.

Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten.

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren.

BVerfG, 23.05.2017, 2 BvR 883/14

1. Das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht.

2. Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht.

Eine Gleichsetzung unterschiedlicher Besoldungsgruppen verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG.

BVerfG, Urteil vom 19.12.2000, 2 BvR 1500/97

1. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein.

a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.

b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem

staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter

sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

2. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.

BVerfG, Urteil vom 11.07.2017, 1 BvR 1571 / 15

1. Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.

2. Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen in ihrem Bestand, ohne dass damit eine Bestandsgarantie für einzelne Koalitionen verbunden wäre. Staatliche Maßnahmen, die darauf zielen, bestimmte Gewerkschaften aus dem Tarifgeschehen herauszudrängen oder bestimmten Gewerkschaftstypen die Existenzgrundlage zu entziehen, sind mit Art. 9 Abs. 3 GG ebenso unvereinbar wie die Vorgabe eines bestimmten Profils.

3. Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck. Dazu kann der Gesetzgeber nicht nur zwischen den sich gegenüberstehenden Tarifvertragsparteien Parität herstellen, sondern auch Regelungen zum Verhältnis der Tarifvertragsparteien auf derselben Seite treffen, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Tarifverhandlungen auch insofern einen fairen Ausgleich ermöglichen und in Tarifverträgen mit der ihnen innewohnenden Richtigkeitsvermutung angemessene Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen hervorbringen können.

4. Bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative und einen weiten Handlungsspielraum. Schwierigkeiten, die sich nur daraus ergeben, dass auf einer Seite mehrere Tarifvertragsparteien auftreten, rechtfertigen eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit grundsätzlich nicht.