BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018, 2 BvR 819/18

Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, muss das Strafverfahren gegen ihn beschleunigt durchgeführt werden. Im konkreten Fall wurden aber nur drei bis vier Verhandlungstermine pro Monat angesetzt, sodass der Angeklagte mittlerweile schon 13 Monate in Haft war. Die Überlastung des Gerichts stellt keinen Grund dar, weswegen der Bürger die Freiheitsentziehung dauerhaft hinnehmen müsste.

Die weitere Untersuchungshaft verstieß damit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).

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