BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016, 2 BvR 2453/15 (Besetzung oberster Richterstellen)

hammer-802300_640Über die Frage, wer Richter an einem obersten Bundesgericht (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof) werden darf, gibt es seit einigen Jahren immer wieder Streitigkeiten. Übergangene Bewerber versuchen nachvollziehbarerweise, ihre Chancen auf dem Rechtsweg zu wahren. Nun hat das Bundesverfassungsgericht eine bedeutende Entscheidung hierzu gefällt.

Bestenauslese und zugleich politische Wahl

Für Beamte gilt grundsätzlich das Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG: Der Bewerber, der am besten für die Stelle geeignet ist, bekommt sie auch. Dies gilt im Grundsatz auch für Richter, die allerdings keine Beamten sind.

Die Richterbesetzung geschieht allerdings in einem bestimmten Wahlverfahren gemäß Art. 95 Abs. 2 GG, an dem der Bundesjustizminister, die 16 Landesjustizminister und 16 Bundestagsabgeordnete beteiligt sind.

In der Verfassungsbeschwerde einer nicht berücksichtigten Kandidatin für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof musste das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden, wie sich das Prinzip der Bestenauslese und das demokratische Wahlverfahren zueinander verhalten.

Verhältnis beider Aspekte zueinander fraglich

Würde es nur um die Auswahl der fachlich besten Personen gehen, könnte man sich diesen Wahlausschuss sparen. Dann wäre eine Ernennung auf üblichem bürokratischen Weg ausreichend. Das wollte der Parlamentarische Rat aber gerade nicht und hat deswegen einen Wahlausschuss installiert, in dem Bund und Länder, Legislative und Exekutive gleichermaßen vertreten sind, um einerseits die Legitimation des Gremiums zu stärken, andererseits aber auch die Abhängigkeit der Richter von einer bestimmten Staatsgewalt zu verhindern.

Würde man dagegen eine rein politische Wahl vornehmen (Bundeskanzler wird man einfach durch parlamentarische Mehrheit, nicht durch besondere Eignung), würde dies der Position der Judikative im demokratischen Staat nicht gerecht. Wenngleich die BGH-Richter – im Gegensatz zu denen des Bundesverfassungserichts – meist deutlich weniger politisch brisante Entscheidungen fällen, sollen sie doch unabhängig das Recht feststellen und kein verlängerter Arm der Parteien sein.

BVerfG: modifizierte Bestenauslese

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss nun das Verhältnis dieser Aspekte zueinander geklärt:

Demnach modifiziert das Wahlverfahren den Grundsatz der Bestenauslese dahingehend, dass Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung berücksichtigt werden müssen, aber ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht. Im Gegensatz zur beamtenrechtlichen Ernennung, bei der nur eine richtige Entscheidung möglich ist, besteht zwischen mehreren ähnlich geeigneten Bewerbern um ein Richteramt eine Auswahlmöglichkeit. Es muss also im Endeffekt einer der Besten, aber nicht zwingend der „Allerbeste“ gewählt werden.

Zwei ineinander verzahnte Verfahrensschritte

Hinsichtlich des Verfahrens wird insoweit unterschieden:

Die Wahl des Richterausschusses ist gerichtlich nicht isoliert nachprüfbar, wohl aber die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers. Da der Bundesjustizminister aber nur den ernennen kann, den der Ausschuss ihm vorschlägt, muss dieser bei seiner Wahl notgedrungen bereits die oben dargestellten Grundsätze beachten.

Der Justizminister muss seine Ernennungsentscheidung grundsätzlich nicht begründen. Der Vorschlag durch den Richterwahlausschuss aufgrund der festgestellten Eignung ist ausreichend. Eine Begründungspflicht trifft ihn daher nur,

  • wenn er die Ernennung des Vorgeschlagenen verweigert oder
  • wenn er einen Vorgeschlagenen ernennt, der aber nicht geeignet erscheint.

Und so schließt das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung mit folgendem Ergebnis:
Zwar ist die Beschwerdeführerin für das Amt eines Richters/einer Richterin am Bundesgerichtshof aufgrund ihrer obergerichtlichen Erfahrung nach der Stellungnahme des Präsidialrats besser geeignet. Die Wahl des Beigeladenen bleibt jedoch unter anderem aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen sowie seiner Verwendungen nachvollziehbar. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz durfte sich die ihrerseits nicht zu überprüfende Wahlentscheidung daher zu eigen machen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen

Höhere Hürden für Konkurrentenklage

Die Zahl der Auseinandersetzungen um die Besetzung von Richterposten wird sich dadurch wohl nicht merklich reduzieren. Zu groß ist der Karrieresprung, der mit der Beförderung an ein oberstes Bundesgericht verbunden, als dass man ihn nicht auch gerichtlich zu erzwingen versucht. Aber die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sind nun noch einmal erhöht worden. Innerhalb des vom Gericht eröffneten Ermessensspielraums wird sich regelmäßig die Ernennung eines jeden ernsthaft in Betracht kommenden Kandidaten begründen lassen.

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