Lehnt das Kind jeden Kontakt mit dem Vater vollständig ab, kann das Umgangsrecht so weit reduziert werden, dass dem Vater nur noch das Schreiben eines Briefs pro Monat erlaubt wird.
Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 GG auch das Recht eines Elternteils auf Umgang mit dem Kind, dies steht aber unter der Einschränkung des Kindeswohls. Würden durch einen erzwungenen Umgang mit dem Vater Gefahren für das Wohl des Kindes heraufbeschworen, so kann der persönliche zeitweise (hier: zunächst für zwei Jahre) komplett ausgeschlossen und der Vater auf eine sporadische briefliche Kommunikation beschränkt werden.
Ein Gedanke zu „BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR 3326/14“
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