BVerfG, Beschluss vom 28.04.2021, 2 BvR 1451/18

Der Verfassungsbeschwerdeführer hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Staßenverkehr bekommen. Er ging hiergegen vor Gericht und verlangte die Aufzeichnungen des verwendeten Radargeräts „PoliScan Speed M1“, nämlich die Rohmessdaten und die Lebensakte des Messgerätes. Damit wollte er überprüfen, ob das Gerät korrekt gearbeitet hatte.

Sowohl die Bußgeldstelle als auch die Gerichte verwehrten ihm diese Einsicht. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht sahen die Geschwindigkeitsüberschreitung als nachgewiesen an und bestätigten den Bußgeldbescheid.

Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf die Verfassungsbeschwerde hin auf.

Die Entscheidungen verstoßen nach Ansicht des BVerfG gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Die Behörde bzw. das Gericht muss einem Betroffenen grundsätzlich alle Informationen offenlegen, die gegen ihn verwendet werden. Ansonsten sind seine Verteidigungsmöglichkeiten in unfairer Weise beschränkt.

Volltext der Entscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rk20210428_2bvr145118.html

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