BVerfG, Beschluss vom 06.05.2021, 2 BvQ 8/21

In dieser Entscheidung ging es nur noch um die Kostenfrage. Das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wurde, hatte seine Entscheidung nämlich bereits selbst korrigiert. Damit musste das Hauptsacheverfahren nicht weitergeführt werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass es erhebliche Zweifel daran habe, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt vollständig aufgeklärt habe. Die Verfassungsbeschwerde hätte demnach wahrscheinlich Erfolg gehabt.

Folge davon war nun die Anordnung der Kostenerstattung zugunsten des Verfassungsbeschwerdeführers. Der Staat muss ihm nun anhand der Tabelle der gesetzlichen Vergütung Anwaltskosten erstatten. Allerdings wurde der Gegenstandswert auf gerade einmal 5000 Euro festgesetzt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergeben sich so gerade einmal 534,40 Euro netto – deutlich weniger als man bei einer professionellen Verfassungsbeschwerde kalkulieren muss.

Dies bestätigt einmal mehr, dass man bei einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich davon ausgehen sollte, die Kosten selbst zu übernehmen. Die Kostenerstattung im Erfolgsfall wird stets nur einen geringen Teil refinanzieren.

Volltext der Entscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/qk20210506_2bvq000821.html

Click to rate this post!
[Total: 11 Average: 4.9]