BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7 / 14

Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.

Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als es ihrer für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.

Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2017, 2 BvR 2259 / 17

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verpflichtet Gericht dazu, aufzuklären, ob einem Betroffenen im Fall der Abschiebung Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Die Behörden und Gerichte müssen sich über die Verhältnisse im Zielland informieren und ggf. Zusicherungen der dortigen Behörden einholen, dass Folter und unmenschliche Behandlung ausgeschlossen sind.

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2018, 1 BvR 1783/17, 1 BvR 2421/17

Aus dem Recht auf prozessuale Waffengleichheit, das sich aus den Grundrechten auf Gleichbehandlung und faires Verfahren ableitet (Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG), folgt, dass ein Gericht in der Regel nur entscheiden darf, wenn beide Seiten zur Sache angehört wurden. Hiervon kann nur in ganz besonders dringenden Fällen abgewichen werden.

Wird im Wege der einstweiligen Verfügung eine Gegendarstellung verlangt, muss der Gegner (also bpsw. eine Zeitung) regelmäßig dazu angehört werden. Es besteht kein Grund, die kurzfristige Verzögerung der Gegendarstellung für so dramatisch zu halten, dass dafür die Rechte der anderen Seite unberücksichtigt bleiben.

In diesem Fall kam noch hinzu, dass die Gegenseite nicht vorher außergerichtlich angeschrieben wurde und zudem das Gericht sich die Zeit nahm, rechtliche Hinweise nur an den Antragsteller herauszugeben.

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17

Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst auch das Recht darauf, dass ein Gericht in Zweifelsfragen des Europarechts das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Bei der Frage, ob Zweifel vorliegen, muss das deutsche Gericht die Rechtsprechung des EuGH auswerten und seine Entscheidung daran orientieren. Nur, wenn danach keinerlei Zweifel mehr bestehen, kann es selbst entscheiden.

BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017, 1 BvR 1384/16

Der Angeklagte hatte folgenden Text, den er nicht selbst geschrieben hatte, auf seiner Homepage veröffentlicht:

Auch der Staat bedient sich des Mittels der Konspiration, um unerwünschte Meinungen zu bekämpfen. Da wird ganz offen zum ,Kampf gegen Rechts‘ aufgerufen, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden. Und seit die Alliierten keine deutschen Städte mehr bombardieren, werden Synagogen nur noch gebaut und nicht gesprengt. Der schreckliche Antisemitismus, gegen den der ,Kampf gegen Rechts‘ so entschlossen vorgeht, bezieht sich heute auf WORTE, die den Juden nach Ansicht der Meinungskontrolleure womöglich nicht gefallen.

Aus der Behauptung, seit 1944 sei kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden, wurde ihm der Vorwurf des Leugnens des Holocaust gemacht. Denn er habe, so die Gerichte, damit behauptet, im gesamten Jahr 1944 habe es keine Deportationen nach Auschwitz mehr gegeben. Tatsächlich fanden diese aber mindestens bis November 1944 statt. Das Abstreiten dieser Tatsache wäre nach § 130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung) strafbar. Durch die Veröffentlichung des Textes hätte er dann eine Beihilfe dazu begangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies anders gesehen. Der Bezug auf das Jahr 1944 sei nicht zwingend so auszulegen, dass auch im gesamten Jahr 1944 (also ab Januar) keine Verschleppungen nach Auschwitz mehr stattfanden. Auch die historisch korrekte Einordnung, wonach das Ende der Deportationen irgendwann im Jahr 1944 anzusiedeln sei, könnte damit gemeint sein.

Um die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vollständig zu erfassen, sei eine Auslegung im Kontext notwendig. Insoweit sei es auch möglich, dass die Äußerungen des Angeklagten keine Leugnung des Holocaust darstellten.

Mehr dazu:

BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018, 2 BvR 819/18

Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, muss das Strafverfahren gegen ihn beschleunigt durchgeführt werden. Im konkreten Fall wurden aber nur drei bis vier Verhandlungstermine pro Monat angesetzt, sodass der Angeklagte mittlerweile schon 13 Monate in Haft war. Die Überlastung des Gerichts stellt keinen Grund dar, weswegen der Bürger die Freiheitsentziehung dauerhaft hinnehmen müsste.

Die weitere Untersuchungshaft verstieß damit nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).

BVerfG, 16.05.2018, 2 BvR 635 / 17 (Stromkosten im Strafvollzug)

Legt ein Gericht ungeprüft bloße Behauptungen von Behörden seiner Entscheidung zu Grunde, verstößt dies gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

Dieses Grundrecht bietet nicht nur überhaupt den Zugang zu Gerichten, um behördliche Entscheidungen anfechten zu können. Vielmehr muss auch sichergestellt sein, dass das Gericht die behördliche Entscheidung auch wirksam kontrolliert und nicht alles hinnimmt, was die Behörde behauptet.